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Platzanlage DJK Adler e.V. |
§ 1 Name und Sitz § 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Tennisclub Oberhausen e. V. § 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen, Tannenbergstraße 34. § 2 Zweck des Vereins § 2 Nr. 1 Der Verein pflegt den Tennissport nach den Grundsätzen des Amateursports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbeson- dere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. § 2 Nr. 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 2 Nr. 3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt- gemeinde Oberhausen zur allgemeinen Förderung des Tennissports in der Stadt Oberhausen. § 3 Geschäftsjahr § 3 Nr. 1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 4 Mitgliedschaft § 4 Nr. 1 Der Verein besteht aus: a) ordentlichen aktiven und passiven Mitgliedern, b) Ehrenmitgliedern, c) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. § 4 Nr. 2 Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch schriftliche Bestätigung. Jugendliche bedürfen beim Eintritt der Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters. § 4 Nr. 3 Durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Ehrenrat kann die Zahl der Mitglieder beschränkt werden. § 4 Nr. 4 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Tod des Mitgliedes. Der frei- willige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Tennisclub Oberhausen e. V. Ein Austritt wird zum Ende des Geschäfts- jahres (§ 3) wirksam. § 4 Nr. 5 Bei ehrenrührigem oder disziplinlosem Verhalten eines Mitgliedes, das das Ansehen des Vereins gefährdet, oder wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, oder wenn ein Mitglied dem Verein einen schweren Schaden zufügt, kann das betreffende Mitglied einen Verweis erhalten oder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Maßnahme wird auf Beschluss des Vorstandes mit ¾ Mehrheit verhängt. Dem Betroffenen ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Zustellung schriftlich Einspruch beim Ehrenrat einlegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. § 5 Organe des Vereins § 5 Nr. 1 Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Jugendversammlung, d) der Ehrenrat. § 5 Nr. 2 Zum Vorstand gehören: a) der/die 1. Vorsitzende, b) der/die 2. Vorsitzende, c) der/die Geschäftsführer/in, d) der/die Kassenführer/in. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. § 5 Nr. 3 Zum erweiterten Vorstand, der nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt ist, gehören: a) der/die Sportwart/in, b) der/die zweite Sportwart/in, c) der/die Jugendwart/in, d) der/die zweite Jugendwart/in, e) der/die Schriftführer/in, f) der/die techn. Leiter/in. § 6 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes. § 6 Nr. 1 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für zwei Jahre gewählt. § 6 Nr. 2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Interimsmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. § 6 Nr. 3 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand geben sich eine Geschäftsordnung, die im Internet unter www.tennisclub-oberhausen.de einzusehen ist. § 6 Nr. 4 Die Vorstandssitzungen finden in der Regel alle 4 Wochen unter Einbeziehung des erweiterten Vorstandes statt. Bei der Beschluss- fassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 6 Nr. 5 Über den Inhalt und Verlauf der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzulegen. § 6 Nr. 6 Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachberater bestellen und hinzuziehen, sie haben im Vorstand kein Stimmrecht. § 7 Mitgliederversammlung § 7 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr stattfinden, und zwar möglichst in der Zeit vom 01.01. bis 30.11. eines jeden Jahres. § 7 Nr. 2 Der Vorstand, der Ehrenrat und 10 % der Mitglieder sind berechtigt, jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederver- sammlung zu verlangen. § 7 Nr. 3 Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7 Nr. 4 Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von 3 Wochen, die in Notfällen auf 3 Tage abgekürzt werden kann, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche zuvor beim Vorstand einzu- bringen; im Falle der verkürzten Einladungsfrist können Anträge zur Tagesordnung noch in der Mitgliederversammlung gestellt werden. § 7 Nr. 5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurde und wenigstens 1/10 der Mitglieder anwesend sind. Ist keine Beschlussfähigkeit gegeben, so wird sofort an Ort und Stelle durch den Vorstand eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig. § 7 Nr. 6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefällt, es sei denn, dass das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit fordert. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines Antrages. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist die geheime Abstimmung erforderlich. § 7 Nr. 7 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes und erweiterten Vorstandes, die Wahl von 2 sachkundigen Kassenprüfern sowie 2 Ersatzprüfern, die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Festlegung der Beitragshöhe sowie des Jahresprogramms, und die Wahl des Ehrenrates. § 7 Nr. 8 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von dem 1. Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und wird den Mitgliedern im Internet unter www.tennisclub-oberhausen.de bekannt gegeben. § 8 Jugendausschuss § 8 Nr. 1 Es ist ein Jugendausschuss nach den Vorschriften des Landessportbundes zu bilden. § 8 Nr. 2 Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. § 8 Nr. 3 Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Gelder. § 9 Der Ehrenrat § 9 Nr. 1 Der Ehrenrat wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die ihren Vorsitzen- den aus ihrer Mitte wählen. Die Ehrenratsmitglieder dürfen kein Amt im geschäftsführenden Vorstand ausüben. § 9 Nr. 2 Der Ehrenrat entscheidet über Einsprüche der Mitglieder gegen Entscheidungen des Vorstandes endgültig. Er entscheidet weiterhin, wenn der Vorstand nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über eine beantragte Entscheidung befunden hat. Der Ehrenrat entscheidet schriftlich mit Begründung. Die Entscheidung ist dem Vorstand und dem Betroffenen zuzustellen. § 10 Auflösung des Vereins § 10 Nr. 1 Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind mit dieser Tagesordnung vier Wochen vorher schriftlich einzuladen. § 10 Nr. 2 Der Verein kann mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden. § 10 Nr. 3 Die außerordentliche Mitgliederversammlung wählt zur Durchführung der Auflösung einen Liquidierungsausschuss, der aus drei sachkun- digen Mitgliedern bestehen soll. § 11 Anerkennung der Satzung §11 Nr. 1 Durch seinen Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied diese Satzung als verbindlich an. § 11 Nr. 2 Die Satzung ist im Internet unter www.tennisclub-oberhausen.de einzusehen und im Clubhaus ausgehängt.
Oberhausen, den 24. Februar 2008